Satzung des Fördervereins des Haus »Maria Frieden« in Wallenhorst / Rulle

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


I. Der Verein führt den Namen Förderverein Haus »Maria Frieden« . Er erhält nach Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück den Zusatz e.V.


II. Der Sitz des Vereins ist in Wallenhorst / Rulle.


III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit


I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


II. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendbildungsarbeit im Haus »Maria Frieden«. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

II.I die Finanzierung von Fort- und Weiterbildungen für Haupt- und Nebenamtliche.

II.II die Unterstützung bei der Anschaffung von geeigneten Kursmaterialien.

II.III. die Erweiterung der Angebote im erlebnispädagogischen Bereich.

II.IV. die Förderung der Möglichkeiten in der Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen, insbesondere sozial benachteiligter.

II.V die Förderung der internationalen Jugendfreizeit.

II. VI durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

I. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

II. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.

III. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

IV. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, durch Ausschluss aus dem Verein seitens des Vorstandes oder durch den Tod.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

I. Die Mitgliederversammlung

II. Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält, oder ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

II. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

II.I Die Wahl und Abberufung des Vorstandes.

II.II Die Genehmigung des durch den Vorstand erstellten Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.

II.III Die Entscheidung über Arbeitsschwerpunkte im Geschäftsjahr.

II.IV Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.

II.V Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.

III. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n geleitet, bei Verhinderung dessen durch ein anderes Mitglied des Vorstandes.

IV. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung termingerecht und ordnungsgemäß versandt wird. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

V. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 6 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und zwei Beisitzer/-innen die für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden sowie einem Hauptamtlichen des Haus »Maria Frieden 
« . Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in.

II. Die Aufgabe des Vorstandes ist es, im Sinne der Vereinssatzung den Verein nach Außen zu repräsentieren. Er ist für alle laufenden Geschäfte des Vereins zuständig, sofern sie nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Vor allem aber hat er folgende Aufgaben inne:

II.I. Vorbereitung und Einladung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung.

II.II Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

II.III Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

III. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom der/dem Vorsitzende/n oder dessen Stellvertreter/-in mit einer Frist von einer Woche einberufen.

IV. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

V. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand kann sich der Vorstand durch Berufung selbst bis zum Ablauf der Wahlperiode ergänzen.

§ 7 Protokolle

I. Alle Organe des Vereins sind verpflichtet, über ihre Sitzungen Niederschriften anzufertigen. Sie müssen Ort, Zeit, Teilnehmer, Tagesordnung und gefasste Beschlüsse enthalten.

II. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderung

I. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Satzungsänderung beschließen.

II. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von Vierfünfteln der Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

§ 9 Auflösung

I. Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Mitglieder beschließen.

II. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen zweckgebunden dem Bischöflichen Stuhl zu Osnabrück zu, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 10 In-Kraft-Treten

I. Die Satzung ist in der Gründungsversammlung am 05. August 2010 beschlossen worden und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtgericht in Kraft.

II. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit die Änderungen und Ergänzungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über die bei Wahlen und Beschlüsse notwendigen Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.

Rulle, den 05. August 2010

 

Die Satzung gibt es auch hier zum Download
Satzung.pdf
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